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Update russisches Steuerrecht 2016



1. Unterkapitalisierung (Thin-Cap–Rules)


Die Unterkapitalisierungsvorschriften betreffen die Tilgung von grenzüberschreitenden Darlehensverbindlichkeiten einer russischen Gesellschaft (Darlehensnehmerin), die als „kontrollierbar“ anzusehen sind. Erfasst werden nun u.U. auch Darlehen, die gewährt werden von einer ausländischen

  • natürlichen oder juristischen Person mit einer un-/mittelbaren Beteiligung an der Darlehensnehmerin i.H.v. mindestens 25% oder mit einer verketteten Beteiligung, wobei die Höhe der direkten Beteiligung an der je nächst eingeschalteten Gesellschaft mehr als 50% beträgt,

  • Schwestergesellschaft,

  • natürlichen oder juristischen Person, gegenüber der sich die o.g. Personen für die Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit verbürgen, diese garantieren oder eine andere Sicherheit leisten.

Damit werden bei der Frage der Anerkennung von Zinszahlungen als Ausgaben oder als Dividenden auch solche Darlehensverbindlichkeiten russischer Gesellschaften berücksichtigt (Änderungen des Art. 269 Steuerkodex).


Das Gericht kann ferner eine Verbindlichkeit als kontrollierbar anerkennen, wenn zwar keine der o.g. Fälle greift, jedoch festgestellt wird, dass das Endziel der Zahlungen eine Leistung an ausländische, mit der Darlehensnehmerin verbundene Personen ist.


2. Haftung für Steuerschulden der Gesellschaft


Die Steuerrückstände der Gesellschaft können auch von mit ihr verbundenen natürlichen Personen eingefordert werden, wenn festgestellt wird, dass Erträge, Geldmittel und sonstige Vermögenswerte der Gesellschaft an diesen Personen übertragen wurden. Grund ist eine entsprechende Änderung im Art. 45 Steuerkodex, wo der Begriff „Organisationen“ durch „Personen“ ersetzt worden ist. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person gerichtlich als eine mit der Gesellschaft (Steuerschuldnerin) verbundene Person anerkannt wird. Dazu zählen etwa Mitglieder der Gesellschaftsorgane, Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 20% oder Personen, die auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Einfluss nehmen können. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Wert des erhaltenen Vermögens beschränkt.


3.  Vorsteuerabzug bei Exportgeschäften


Russische Exporteure von Waren (mit Ausnahme der Rohstoffe), Werk- und Dienstleistungen sowie Vermögensrechten können die Vorsteuer zu einem früheren Zeitpunkt in Abzug bringen als bisher. Dies erlaubt eine Änderung in Art. 165 Steuerkodex. Der Abzug ist nun abhängig vom Zeitpunkt der Bilanzierung der erworbenen Waren (Werk- und Dienstleistungen) und dem Erhalt der Faktura-Rechnungen des Lieferanten. Bei den von der Besteuerung befreiten Ausfuhren in die Eurasische Wirtschaftsunion muss der Exporteur eine Faktura-Rechnung erstellen und ein Ein-/Verkaufsbuch führen.


4. Befreiung von der Umsatzsteuer in der Medizinbranche


Bei der Einfuhr nach Russland sind von der Abführung der Umsatzsteuer nicht nur (wie bisher) die in einem Verzeichnis aufgelisteten medizinischen Produkte, sondern nunmehr auch Rohstoffe und Zubehör befreit, die der Herstellung von gelisteten medizinischen Produkten dienen (Änderungen des Art. 150 Steuerkodex). Voraussetzung bleibt weiterhin, dass in Russland kein Äquivalent zu dem importierten Rohstoff oder Zubehör vorhanden ist oder hergestellt wird. Eine entsprechende Bescheinigung stellt das Ministerium für Industrie und Handel aus.


5. Umsatzsteuer für digitale Dienstleistungen


Ausländische Unternehmen, die in Russland elektronische Dienstleistungen für Verbraucher erbringen, müssen sich nach dem neu eingeführten Art. 174.2 Steuerkodex bei der Steuerbehörde registrieren und die Umsatzsteuer abführen (für b2b gilt das Reverse-Charge-Verfahren). Betroffen sind u.a.:

  • Werbeleistungen, insbesondere die Bereitstellung einer Internetplattform,

  • Dienstleitungen im Zusammenhang mit der Platzierung von Angeboten zum Erwerb von Waren, Werk-/Dienstleistungen und Vermögensrechten,

  • Datenaufbewahrung, wenn der Datenlieferant einen Internetzugang zu diesen hat,

  • Hosting, Vergabe von Domainamen,

  • Zugang zu digitalen Büchern, Publikationen, Grafiken, Musikdateien, Videos u.a.,

  • Zugang zu Suchmaschinen,

  • Führung von Statistiken auf der Homepage. 

Der Steuersatz beträgt für ausländische Anbieter 15,25% (18% für russische), wobei sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Als Leistungsort gilt für Umsatzsteuerzwecke der Ort des Leistungsempfängers.


6. Bürgschaft


Aufgrund einer Änderung in Art. 105.14 Steuerkodex ist die Gewährung einer Bürgschaft oder Garantie von der Abführung der Umsatzsteuer befreit, wenn alle Vertragsparteien russische juristische Personen sind (keine Banken). Ebenfalls befreit sind die zinslosen Darlehen unter verbundenen Personen mit russischem Sitz oder Wohnort. Die genannten Rechtsgeschäfte müssen auch nicht an die Steuerbehörde gemeldet werden.


7. Investitionsverträge mit dem Staat


Sonder-Investitionsverträge (SIV)

Für Projekte, die im Rahmen von SIV umgesetzt werden, ist der föderale Anteil der Gewinnsteuer von 2% auf 0% herabgesetzt worden (Änderung des Art. 284 Steuerkodex). Gleichzeitig kann der regionale Anteil von 18% auf 0% reduziert werden, wenn regionale Gesetze dies vorsehen (Änderung des Art. 284.3 Steuerkodex). Möglich ist eine beschleunigte Abschreibung mit Kennziffer 2 für Anlagevermögen der Abschreibungsgruppen 1 – 7 (Änderung des Art. 259.3 Steuerkodex).


Der Investor kann als sog. alleiniger Lieferant bei staatlichen Ausschreibungen bestimmt werden, wenn der SIV zumindest auch auf föderaler Ebene abgeschlossen wurde (neu eingeführter Art. 111.3 des Gesetzes über die öffentlichen Ausschreibungen vom 05.04.2013 N 44-FZ). Das ermöglicht ihm direkte Lieferungen an staatliche Partner ohne die Teilnahme an Ausschreibungen. Das Investitionsvolumen muss dazu mindestens 3 Mrd. RUB betragen und das hergestellte Produkt über den Status „made in Russia“ verfügen, wobei das Vorliegen eines SIV einen Grund für die Bestätigung der lokalen Herstellung darstellt. Die Abnahmemenge kann bis zu 30% der Produktion betragen.


Vertrag mit Investitionsgegenleistung

Ein solcher Vertrag sieht die Verpflichtung des Investors (russische juristische Person) vor, eine Produktionsstätte in Russland zu begründen oder zu modernisieren. Er wird mit einer Region oder Kommune für höchstens 10 Jahre abgeschlossen. Der Investor erhält im Gegenzug die Position des alleinigen Lieferanten für seinen Vertragspartner und somit die Möglichkeit der direkten Lieferungen ohne die Teilnahme an Ausschreibungen (neu eingeführter Art. 111.4 des Gesetzes über die öffentlichen Ausschreibungen vom 05.04.2013 N 44-FZ). Das gelieferte Produkt muss als „made in Russia“ anerkannt sein. Das Investitionsvolumen beträgt mindestens 1 Mrd. RUB. 


Regionaler Investitionsvertrag

Gesetzliche Änderungen betreffen auch einen mit einer Region abgeschlossenen Vertrag zur Herstellung bestimmter Produkte auf dessen Gebiet mit einem Investitionsvolumen von 50 – 500 Mio. RUB. Bisher gewährte man steuerliche Vergünstigungen nur in bestimmten fernöstlichen und sibirischen Regionen, nun gelten diese in sämtlichen russischen Regionen. Es handelt sich um die ermäßigten regionalen Gewinnsteuersätze (bis zu 10% innerhalb von 5 Jahren ab der Erzielung des ersten Gewinns und ab 10% in den nächsten 5 Jahren) sowie die Reduzierung des föderalen Steuersatzes auf 0% (Änderungen der Art. 284, Art. 284.3 und 284.3-1 Steuerkodex).


Publikation von Erika Kindsvater für Deutsch-russische Juristenvereinigung e.V.

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