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Wer ein Unternehmen kontrolliert, trägt die Insolvenzkosten

Обновлено: 10 апр. 2019 г.

Vor wenigen Jahren wurde in Russland die Haftung der sog. „eine Gesellschaft kontrollierenden“ Personen deutlich verschärft, dies sind insbesondere Mehrheitsgesellschafter und Manager. Nun spricht das Verfassungsgericht sein Wort bezüglich eines Insolvenzfalls.



Im März 2019 befasste sich das russische Verfassungsgericht mit der Frage, ob die gesetzlichen Regelungen im BGB und InsolvenzG der Verfassung widersprechen, welche „die ein Unternehmen kontrollierende“ Person zur Verantwortung für solche Schäden und Kosten heranziehen, die im Falle einer Insolvenz entstehen können.


Dieser Prüfung lag folgender Fall zugrunde:


Herr N unterließ es als Geschäftsführer einer GmbH, (rechtzeitig) den Insolvenzantrag zu stellen, obwohl Zahlungsunfähigkeit vorlag. Der entsprechende Antrag wurde alsdann von der Steuerbehörde gestellt, das zuständige Gericht erklärte die GmbH für insolvent. Der Konkursverwalter wandte sich ans Gericht und erklärte, die mangels ausreichender Insolvenzmasse der GmbH nicht beglichenen Kosten sowie seine Vergütung seien von der Steuerbehörde zu zahlen, da diese ja die Antragstellerin im Konkursverfahren war. Dem wurde entsprochen, sodass die Steuerbehörde alsdann selbstverständlich eine entsprechende Schadensersatzklage gegen Herrn N erhoben hat.


§ 61.13 des russischen InsolvenzG regelt: verletzten die Manager eines Unternehmens die insolvenzrechtlichen Vorschriften, sind sie verpflichten den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen; Dabei ist zu beachten, dass von dieser Regelung nicht nur der Vorstand einer AG und der Geschäftsführer einer GmbH betroffen sind, sondern auch die Gründer, die Gesellschafter und die „das Unternehmen kontrollierenden“ Personen (z.B. über Stimmbindungsverträge oder ein faktischer Geschäftsführer).


Das Unterlassen der Antragstellung hat direkte Konsequenzen für die steuerlichen Verbindlichkeiten. So werden diese vorrangig als laufende Zahlungen getilgt, wenn der Insolvenzantrag vom Geschäftsführer rechtzeitig gestellt wird, während beim Unterlassen der Antragstellung diese Forderungen allgemein behandelt werden.


Was die Kosten eines Konkursverfahrens und die Vergütung des Konkursverwalters anbelangt, so trägt diese (sollte die Insolvenzmasse nicht ausreichen) der Antragsteller. Dabei hat das Oberste Arbitragegericht RF bereits im Jahre 2009 entschieden, dass auch die Steuerbehörde als Zahlungspflichtige anzuerkennen ist, falls diese den Insolvenzantrag stellt.


Grundsätzlich teilte das Verfassungsgericht die Ansicht der Steuerbehörde, stellte jedoch fest, dass diese keiner gesetzlichen Verpflichtung unterliegt, von Amts wegen einen Insolvenzantrag gegen einen Schuldner zu stellen. Daher müsse sie im Einzelfall prüfen und abwägen, ob ein solches Vorgehen sinnvoll ist. Vor allem aber habe die Steuerbehörde im Insolvenzantrag die begründete Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass der Schuldner über (noch) ausreichendes Vermögen verfügt, um die Kosten des Konkursverfahrens / -verwalters zu tragen.


Das Verfassungsgericht hat die Sache zur Prüfung genau dieser Frage zurückverwiesen.


Beachten Sie in diesem Zusammenhang eine weitere hier nicht relevante, dennoch eine wichtige Regelung des InsolnevzG:


§ 61.12, wonach diejenige Person, die einen Insolvenzantrag zu stellen oder eine Gesellschafterversammlung zur Herbeiführung eines entsprechenden Beschlusses einzuberufen hat und dies unterlässt (z.B. der Geschäftsführer), neben dem Unternehmen Verantwortung für dessen Verbindlichkeiten trägt (subsidiäre Haftung). Es geht dabei um solche Verbindlichkeiten des Unternehmens, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und vor der Stellung des Insolvenzantrags entstanden sind.

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