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Wissenswertes über russische Kaufverträge

Diese Frage soll insbesondere einen Lieferanten beschäftigen, dem die Besonderheiten des russischen Rechts nicht geläufig sind, er aber dessen Geltung vereinbart hat (so z.B. im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen oder wenn der Käufer ein Unternehmen mit staatlicher Beteiligung ist).



Der Ausgangspunkt gleicht den deutschen Regeln, man benötigt ein Angebot und dessen Annahme, wobei die Parteien sich über die „wesentlichen Vertragsbedingungen“ ihres Geschäfts einig sein müssen (wie z.B. der Kaufpreis, der Kaufgegenstand). Doch sind folgende Dokumente sehr ratsam:


Annahme-Übergabe-Akt = ein solcher enthält Angaben zur Vollständigkeit der Lieferung, dem Wert und der Beschaffenheit der Ware und bezeugt die Übergabe bzw. die Annahme des Kaufgegenstands. Er ist ein eindeutiger Beweis für die ordnungsgemäße Lieferung und somit für die Erfüllung von Verpflichtungen eines Verkäufers aus dem Kaufvertrag.


Praxisbeispiel: Käufer K und Verkäufer V schließen einen Kaufvertrag ab. Später reicht V eine Zahlungsklage gegen K ein, da er (V) die Ware ordnungsgemäß geliefert habe, doch die Zahlung des Kaufpreises durch K unterblieben sei. K bestritt die Ware angenommen zu haben, der Annahme-Übergabe-Akt sei von einer hierzu nicht bevollmächtigten und nicht berechtigten Person unterzeichnet.


Das Gericht erklärte, ein Annahme-Übergabe-Akt stelle grundsätzlich einen unstreitigen Beweis für die erfolgte Lieferung dar. Dieser Akt müsse jedoch von dem gesetzlichen Vertreter des Käufers oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und einen Firmenstempel aufweisen. Der von V vorgelegte Akt trug die Unterschrift des „stellvertretenden Direktors für kommerzielle Fragen“ und diese Person war gemäß den Dienstvorschriften zur Unterzeichnung solcher Dokumente nur aufgrund einer für jeden Einzelfall erteilten Vollmacht berechtigt. Eine solche Vollmacht fehlte jedoch und wurde von V dem Gericht nicht vorgelegt, sodass es die Annahme der Ware durch K für nicht ausreichend bewiesen hielt (Föderales Arbitragegericht des Nord-Westlichen Bezirks, Urteil N Ф07-13412/2010).


Diese Entscheidung mag streitig sein, doch ist sie ein ausreichender Hinweis auf die wesentliche Bedeutung eines Annahme-Übergabe-Akts.


Dissens-Protokoll = in diesem Dokument fixieren die Parteien des Kaufvertrags deren Meinungsverschiedenheiten zu einzelnen Konditionen des Vertrags. Für den Verkäufer ist es sehr ratsam sich mit dem Inhalt eines solchen Protokolls auseinanderzusetzen, wenn es vom Käufer vorgelegt wird, und insbesondere zu schauen, ob es sich bei seinen Ausführungen um „wesentliche Vertragsbedingungen“ handelt oder nicht.


Praxisbeispiel: Käufer K unterzeichnet einen Kaufvertrag und schickt diesen zurück an den Verkäufer V, fügt aber auch das Dissens-Protokoll mit seinen Anmerkungen zu dem Kaufpreis und dessen Fälligkeit bei. V schenkt dem keine Beachtung und fordert später die Zahlung der vertraglich vorgesehenen Vertragsstrafe samt Verzugszinsen für die verspätete Kaufpreiszahlung für die Ware (technologischen Module), die bereits zum Übergabeort geliefert worden sei.


Das Gericht erklärte, der Kaufvertrag sei nicht abgeschlossen gewesen und somit bestünden keine Ansprüche des V auf die Zahlung der Vertragsstrafe und Verzugszinsen, die in dem Kaufvertrag vorgesehen wurden. Wenn das Dissens-Protokoll von den Parteien nicht unterzeichnet wurde, seien sie sich eben nicht über die wesentlichen Vertragsbedingungen einig geworden. Durch das Zusenden des Dissens-Protokolls habe K deutlich gemacht, dass er das Angebot des V so nicht annimmt, vielmehr sogar sei in dem Zusenden des Dissens-Protokolls ein neues Angebot (nun von K abgegeben) zu sehen, das vom V ja nicht angenommen wurde (Arbitragegericht des Moskauer Bezirks, Urteil N А40-9483/20).

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