top of page

Verschärfung der Managerhaftung in Russland

Обновлено: 24 апр. 2018 г.

Überblick über wichtigste Haftungsgrundlagen:

  • Art. 71 Gesetz über die AG, Art. 44 Gesetz über die GmbH, Art. 53 III Zivilkodex: Haftung der Mitglieder leitender Organe bei Verletzung der Pflicht, „gewissenhaft und vernünftig in Interessen der Gesellschaft“ zu handeln;

  • Art. 84 II Gesetz über die AG, Art. 45 Gesetz über die GmbH: Abschluss eines Rechtsgeschäfts, an dem eigenes Interesse besteht, unter der Verletzung der für solche Rechtsgeschäfte vorgesehen Gesetzesnormen;

  • Art. 10 IV Gesetz über die Insolvenz: Durchgriffshaftung auf die das Unternehmen „kontrollierende Person“ bei schuldhafter Verursachung der Insolvenz;

  • Art. 277 Arbeitskodex: Haftung des „Leiters der Organisation“ für den bei ihr entstandenen materiellen Schaden;

  • Art. 281 Arbeitskodex: Haftung der Mitglieder des „Kollegialausführungsorgans“ für den materiellen Schaden auf Grund einer Vereinbarung in der Satzung.



Aktuelle Entwicklungen und Änderungen in der Rechtsprechung


Das Oberste Arbitragegericht bringt einige Klarheit in die Anwendung und Auslegung gesetzlicher Normen, welche die Verantwortung und Haftung von Managern regeln, und definiert den unbestimmten Rechtsbegriff der „gewissenhaften“ und „vernünftigen“ Handlung näher. Bevor wir zu den Einzelheiten übergehen, wird die Frage beantwortet, wer als „Mitglied eines leitenden Organs“ von den Neuerungen betroffen ist. Zunächst sind es natürlich der Geschäftsführer und der Vorstand, betroffen sind aber auch die Mitglieder des Aufsichtsrats, der Verwalter und u. U. der Liquidator. Klagebefugt sind neben der Gesellschaft ihre Gründer, Gesellschafter, Aktionäre mit mindestens 1 %-Aktienanteil aber auch (und das ist neu) solche Gesellschafter die zum Zeitpunkt der Vornahme der betreffenden Handlung durch den Manager noch keine Gesellschafterstellung innehatten (die Klagefrist beginnt dabei mit der Kenntnisnahme/dem Kennenmüssen des Rechtsvorgängers).


1. Direkte Klage gegen den Manager auf Leistung des Schadensersatzes


Grundsätzlich stand dem Gesellschafter/Aktionär (oder der Gesellschaft) allein das Rechtsinstrument der Anfechtung des vom Manager abgeschlossenen Rechtsgeschäfts zur Verfügung, um die Interessen der Gesellschaft zu schützen. In der Rechtsprechung war überwiegend die Ansicht vertreten, dass man erst das den Schaden verursachte Geschäft anfechten muss, um dann auf den Schadensersatz zu klagen. Somit lief der Kläger, welcher direkt eine Klage auf Leistung des Schadensersatzes gegen den Manager erhob, die Gefahr, dass man die Klage mit der Begründung zurückweist, die Tatsache der Schadensverursachung sei nicht bewiesen worden. So wurde z. B. eine Klage gegen den Geschäftsführer auf Ersatz des Schadens in Höhe von über 5 Mio. RUB zurückgewiesen, welcher der GmbH (in Russland: OOO) dadurch entstand, dass er einen Darlehensvertrag zwischen ihm und der GmbH abgeschlossen und diesen Betrag erhalten hat, ohne einen Beschluss der Gesellschafterversammlung hierfür einzuholen.


Nun erklärte das OAG, dass die Frage, ob man der Schadensersatzklage gegen den Manager stattgibt, nicht davon abhängt, dass eventuell eine andere Möglichkeit für den Interessenschutz bestand (z.B. Herausgabe auf Grund der ungerechtfertigten Bereicherung). Ebenfalls hängt diese Frage nicht davon ab, ob das den Schaden verursachte Rechtsgeschäft angefochten und für nichtig erklärt worden ist. Somit ist der Weg für direkte Schadensersatzklagen eröffnet.


2. Beweislast


Das OAG schafft auch Klarheit hinsichtlich der Beweislastfrage. Aus dem Zivilkodex folgt, dass der Kläger die Tatsachen für ein „nicht gewissenhaftes“ und/oder „nicht vernünftiges“ Handeln des Managers zu beweisen hat, welches nachteilige Folgen für die Gesellschaft hatte. Behauptet der Kläger, dass der Manager nicht gewissenhaft und/oder nicht vernünftig handelte und beweist er, dass der Gesellschaft dadurch ein Schaden entstanden ist, kann der beklagte Manager Erklärungen hinsichtlich seiner Handlung (Unterlassen) abgeben und auf andere Ursachen für den Schaden hinweisen (z.B. ungünstige Konjunktur) sowie entsprechende Beweise vorlegen (z.B. er weist nach, dass der abgeschlossene Vertrag zwar nachteilig war, aber einen Teil des Gesamtgeschäfts darstellt, welches gewinnbringend ist). Lehnt der Manager die Abgabe solcher Erklärungen ab oder sind sie offensichtlich nicht vollständig, kann das Gericht laut dem OAG dieses Verhalten als „nicht gewissenhaft“ deuten und die Beweislast dem Beklagten aufbürden: nun muss der Manager beweisen, dass die Verletzung der Pflicht, „gewissenhaft“ und „vernünftig“ in Interessen der Gesellschaft zu handeln, nicht vorliegt.


Die Frage der Beweislastumkehr zu Lasten des Leitungsorgans fällt also ins gerichtliche Ermessen. In Deutschland trifft die Mitglieder des Vorstands (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG) und des Aufsichtsrats (§ 116 Satz 1, § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG) sowie den Geschäftsführer (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG analog) die Beweislast, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben, aufgrund einer gesetzlichen Regelung.


Das OAG führt (nicht abschließende) Beispiele für die direkte Vermutung eines nicht gewissenhaften und/oder nicht vernünftigen Handelns an.


So wird ein „nicht gewissenhaftes” Handeln vermutet, wenn der Manager eigenes Interesse an dem Abschluss des Geschäfts hatte und die für solche Rechtsgeschäfte vorgesehenen Gesetzesnormen nicht beachtete oder wenn er wusste (hätte wissen müssen), dass seine Handlung zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht den Gesellschaftsinteressen entspricht, so wenn er z. B. einen Vertrag mit der Person abschließt, die offensichtlich unfähig ist, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen (z.B. die sog. „Ein-Tages-Firma“), oder eine Vertragsbeziehung „zu ungünstigen Konditionen” eingeht. Ein „nicht vernünftiges” Handeln wird z. B. vermutet, wenn der Manager vor seiner Entscheidung keine Maßnahmen trifft, welche in der Geschäftspraxis bei vergleichbaren Umständen typischerweise ergriffen werden, um erforderliche und ausreichende Informationen einzuholen. Damit werden die Manager wohl künftig immer mehr erwägen, die Due-Diligence-Prüfung des (potenziellen) Vertragspartners durchführen zu lassen.


Die Stellung zu der Beweislastumkehr nahm das OAG bereits im Jahre 2012 in seiner berühmten Grundsatzentscheidung Kirovskiy Zavod, in welcher er drei Urteile der Vorinstanzen aufhob und für neue Entwicklung in dieser Frage sorgte:

Die geschlossene AG Doroga erhob als Aktionärin der AG Kirovskiy zavod (im Folgenden: Gesellschaft) eine Klage gegen den Generaldirektor und begehrte den Ersatz des der Gesellschaft entstandenen Schadens i. H. v. 579 517 000 RUB. Die Klägerin behauptete, der Beklagte habe eine Unternehmenskette gegründet, um über diese verbundenen Gesellschaften Geldmittel aus dem Stammkapital der Gesellschaft zu entnehmen.

Das Gericht stellte fest, dass der beklagte Generaldirektor einen Beschluss über die Gründung eines 100%-igen Tochterunternehmens Putilovskiy Zavod im Namen der Gesellschaft fasste und diese auch gründete (Stammkapital i. H. v. 10 000 RUB). In der folgenden Zeit wurde das Stammkapital des Tochterunternehmens im Wege einer zusätzlichen Geldeinlage der Gesellschaft auf 580 000 000 RUB erhöht. Alsdann erwarb das Tochterunternehmen Putilovskiy Zavod einen Anteil i. H. v. 65,9% an der S-GmbH, wobei dem Erwerb eine Reihe von Abtretungen des genannten Anteils hervorgingen. Ursprünglich befand sich dieser in Händen des beklagten Generaldirektors und seiner Mutter, dann wurde er an die cypriotische F-Holding Ltd. und sodann an die B Holding Ltd (BVI) abgetreten, welche ihn nun an das Tochterunternehmen Putilovskiy Zavod veräußerte. Der Erwerbspreis betrug 612 808 000 RUB.


Die Klägerin trug vor, die Abtretungsgeschäfte stünden im Zusammenhang zueinander und hätten dazu geführt, dass das Vermögen des beklagten Generaldirektors und seiner verbundenen Personen zu einem überteuerten Preis erworben wurde, sodass die Aktiva des Tochterunternehmens Putilovskiy Zavod und schließlich der Gesellschaft selbst in ihrem Wert herabgemindert seien. Genau darauf richtete sich die Beweisfrage.

Das OAG stellte sich auf die Seite der Klägerin und führte aus, dass sie ihrer Darlegungspflicht ausreichend entsprochen hat und es nun beim Beklagten liegt, das Gegenteil zu beweisen. Denn die Klägerin habe dargelegt, dass die Abtretungsgeschäfte in einem unmittelbaren zeitlichen (vollzogen innerhalb von zwei Monaten) und sachlichen (alle bezogen sich auf ein Objekt) Zusammenhang standen und zur Veräußerung des Anteils an das Tochterunternehmen Putilovskiy Zavod führten, welches wiederum indirekt von dem Generaldirektor der Gesellschaft kontrolliert wurde. Diese Argumente der Klägerin hielt das Gericht für ausreichend, um eine Vermutung für das nicht gewissenhafte Handeln des Generaldirektors zu bejahen.


3. Handeln auf Weisung


Was gilt aber, wenn der Manager aufgrund einer (wirksamen) Weisung der Gesellschafterversammlung handelte?


Nach der bisher geltenden Rechtsprechung lieferte ein Beschluss der Gesellschafterversammlung oder des Direktorenrats die Grundlage für die Haftungsbefreiung. Dies entspricht der Ansicht des BGH, wonach eine persönliche Verantwortung des Geschäftsführers ausscheidet, wenn er Weisungen der Gesellschafter ausführt, die auf einem wirksamen und nicht anfechtbaren Gesellschafterbeschluss beruhen.


Das OAG geht viel weiter als der BGH und erklärt, dass die Schadensersatzklage nicht allein auf Grund der Tatsache als solcher zurückgewiesen werden kann, dass das „Kollegialausführungsorgan“ der den Schaden verursachten Handlung des Managers vorher zustimmte oder dass dieser in Erfüllung der Weisung des Kollegialorgans handelte. Denn der Manager habe eigenverantwortlich zu handeln. Für die Mitglieder des Kollegialorgans kann dabei eine solidarische Haftung entstehen. Nicht betroffen sind solche Mitglieder, die gegen die Vornahme der betreffenden Handlung gestimmt oder an der Abstimmung nicht teilgenommen haben.


In der Praxis muss der Manager nun sorgfältig abwägen und nach Möglichkeit die Folgen seiner Entscheidung einschätzen, wenn vor der Wahl steht, entweder in Erfüllung des Beschlusses des Mehrheitsgesellschafters zu handeln und das Risiko einer Schadensersatzklage des Minderheitsgesellschafters auf sich zu nehmen, oder die Erfüllung zu verweigern und die Gefahr laufen, entlassen zu werden. Denn die Gesellschaftsversammlung kann die Kündigung des Arbeitsvertrages mit dem „Leiter der Organisation“ jederzeit beschließen. Fehlen dabei schuldhafte Handlungen des Managers, ist an ihn eine Entschädigung in vertraglich vereinbarter Höhe, mindestens aber in Höhe dreier Monatsgehälter zu leisten.


4. Schaden


Die Beweislast hinsichtlich des Schadens liegt beim Kläger. Ein Teil der bisherigen Rechtsprechung ging davon aus, dass der Kläger den Schaden dabei beziffern und durch buchhalterische Unterlagen nachweisen oder, wenn der Schaden durch den Abschluss eines Rechtsgeschäfts verursacht wurde, dieses anfechten muss. Nun erklärt das OAG, die Klage gegen den Manager kann nicht allein auf Grund der Tatsache zurückgewiesen werden, dass der Kläger die Schadenshöhe nicht genau feststellen kann. Vielmehr habe das Gericht die Schadenshöhe unter Beachtung der Umstände im Einzelfall und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen. Es dürfte somit die einheitliche Rechtsprechung in dieser Frage herrschen.


2014

bottom of page