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Sicherung von Zahlungsforderungen aus Kaufverträgen mit russischen Partnern

Обновлено: 24 апр. 2018 г.



I. Einfacher Eigentumsvorbehalt


Der Gesetzgeber regelt den einfachen Eigentumsvorbehalt in Art. 491 und sieht ausdrücklich vor, dass der Käufer bis zum Eigentumsübergang nicht berechtigt ist über die Ware zu verfügen, soweit sich nichts anderes aus einer gesetzlichen/vertraglichen Regelung oder aus der Bestimmung/Eigenschaft der Ware ergibt. Bleibt die Zahlung des Kaufpreises aus, kann der Verkäufer die Rückgabe der Ware verlangen, wenn keine anderweitige vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, Art. 491 Abs. 2.


Dem Argument, der Eigentümer könne den Rückgabeanspruch nicht geltend machen, wenn die Parteien für die Verletzung vertraglicher Pflichten eine Vertragsstrafe vorgesehen haben, tritt die Rechtsprechung entgegen. Sie stellt fest, dass die Vertragsstrafe eine von mehreren gesetzlichen Möglichkeiten (Art. 12, Art. 329) darstellt, sein Recht zu schützen und für die Erfüllung der vertraglichen Pflicht durch die Gegenseite zu sorgen. Der Gesetzgeber sehe mehrere Schutzmechanismen zugunsten des Verkäufers vor, der kein Entgelt für die ordnungsgemäß gelieferte Ware erhält. Diese stünden frei zu seiner Wahl, soweit sich keine Beschränkungen aus dem Kaufvertrag ergeben.


Praktisch unbrauchbar wird die Vereinbarung des einfachen Eigentumsvorbehalts, wenn die gelieferte Vorbehaltsware mit einer anderen Sache verbunden oder an einen gutgläubigen Dritten veräußert wird. Zudem eignet sich in vielen Fällen diese Konstruktion nicht, da der Weiterverkauf im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs an die Endabnehmer gerade gewünscht wird.


II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt


Ein Warenkredit gestaltet sich in Deutschland dadurch, dass der Käufer seine (künftigen) Zahlungsforderungen gegen die Endabnehmer aus der weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware (sowie Forderungen aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen diese oder Dritte, z. B. Ansprüche auf Versicherungsleistungen) bereits beim Abschluss des Kaufvertrags an den Verkäufer abtritt.


1. Abtretung künftiger Forderungen


a) Gesetzliche Regulierung

Auch der gemäß dem russischen Recht gestaltete Kaufvertrag kann die Befugnis zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware vorsehen (Art. 491). Macht der Käufer von dieser Verfügungsberechtigung Gebrauch, steht dem Verkäufer kein Herausgabeanspruch mehr zu, er bleibt auf die Zahlungsfähigkeit/-bereitschaft seines Vertragspartners angewiesen.

Die Möglichkeit, sich durch die Vereinbarung der Abtretung von künftigen Forderungen (des Käufers gegen seine Endabnehmer) abzusichern, ist gesetzlich ausdrücklich in Art. 388.1 geregelt. Die Vorschrift gilt nur für die zwischen Unternehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. Gemäß Art. 388.1 Abs. 2 erfolgt der Übergang der abgetretenen Forderung an den Zessionar im Zeitpunkt ihrer Entstehung, wenn kein späterer Zeitpunkt vertraglich vereinbart ist. Die künftige Forderung muss dabei auf solche Art und Weise beschrieben werden, welche ihre Identifikation zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder ihres Übergangs an den Zessionar ermöglicht. Um sich gegen die mögliche spätere Behauptung schützen zu können, der Abtretungsvertrag sei mangels Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile nicht zustande gekommen, erfordert die „richtige“ Vertragsgestaltung zumindest einen Verweis auf den Kaufvertrag über die Vorbehaltsware, eine konkrete Beschreibung des Kauf- und Weiterveräußerungsgegenstands sowie der künftigen Rechtgrundlage, auf welcher die abgetretenen Forderungen beruhen werden.


b) Behandlung in der Insolvenz des Käufers

Ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht und der Rechtsprechung des BGH ergibt sich aber im Falle der Insolvenz des Vorbehaltskäufers (Zedenten). Der Massegläubiger erfährt sowohl in Gestalt des Vorbehaltsverkäufers (der kein Eigentümer mehr ist) als auch Zessionars keine bevorzugte Behandlung bei der Erlösverteilung. Das Gesetz über die Insolvenz (nachfolgend: InsG) sieht die Befriedigung in folgender Rangordnung vor:

  • vorrangig erfolgt die Befriedigung solcher Gläubiger, denen gegenüber der Insolvenzschuldner wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie wegen immaterieller Schäden haftet,

  • nach diesen werden Forderungen von Arbeitnehmern des Insolvenzschuldners und Urhebern des Ergebnisses geistiger Tätigkeit getilgt und-alsdann findet die Befriedigung „sonstiger Gläubiger“ statt, wobei sowohl der Zessionar als auch der Vorbehaltsverkäufer von diesem Begriff umfasst werden.

Vor diesem Hintergrund gestaltet sich die Zession als praktisch wenig bedeutsames Mittel, welches den Erhalt des Kaufpreises für die gelieferte Ware sichern soll.


2. Verpfändung künftiger Forderungen


Bei der Suche nach rechtlichen Alternativen zur Zession ist die Verpfändung künftiger Zahlungsforderungen des Käufers gegen seine Endabnehmer näher zu betrachten.


a) Gesetzliche RegulierungD

ie Verpfändung der künftigen Vermögensrechte wird durch Art. 358.1 Abs. 2, Art. 336 Abs. 1 und Abs. 2 ermöglicht. Als absolutes Novum gilt dabei die gesetzliche Regelung, wonach der Pfandgegenstand auf jegliche Art beschrieben werden kann, die seine Identifizierung als solchen zum Zeitpunkt der Vollstreckung erlaubt, einschließlich der Vereinbarung, wonach „das gesamte Vermögen des Pfandgebers“, dessen Teil oder „Vermögen bestimmter Gattung“ oder „bestimmter Art“ verpfändet wird, Art. 339 Abs. 2.


Die Gestaltung des Pfandvertrags wird in Art. 358.3 Abs. 2 konkretisiert, wonach der künftige Schuldner des Pfandgebers (Endabnehmer) und dessen vertragliche Verpflichtung (Zahlungspflicht) allgemein beschrieben werden können. Erforderlich sind zumindest die Angaben, welche eine „Individualisierung“ der verpfändeten Rechte und des daraus verpflichteten Schuldners zum Zeitpunkt der Vollstreckung ermöglichen.


Die Rechtsprechung folgt bereits der neuen gesetzlichen Lage. So versuchte in einem Rechtsstreit die Klägerin die mit der Sberbank (Beklagte) abgeschlossenen Pfandverträge anzugreifen, in welchen sie ihre Forderungen aus Kohlelieferungen zugunsten der Beklagten verpfändete. Sie trug vor, die Parteien hätten keine Einigung über den Pfandgegenstand erzielt, sodass Pfandverträge nicht zustande gekommen seien. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge sei die Kohlelieferung noch nicht erfolgt gewesen, sodass die betroffenen Forderungen noch nicht entstanden seien. Das Gericht teilte die Auffassung der Klägerin nicht und hielt die verpfändeten Vermögensrechte für ausreichend konkretisiert: der Gegenstand der verpfändeten Forderungen sei das Recht auf Entgelt aus konkreten Lieferungsverträgen, die „aktive Partei“ sei der Pfandgeber und Warenlieferant, der Inhalt der Forderungen sei die Überweisung der dem Pfandgeber aus Lieferungsverträgen zustehenden Geldmittel, der Pfandwert und seine Änderung seien durch den (Rest-)Wert der Lieferungsverträge bestimmbar und als Grundlage für die Entstehung der verpfändeten Forderungen diene die Warenlieferung. Das Gericht verwies auf Art. 341 Abs. 2, wonach im Falle der Verpfändung des künftigen Vermögens das Pfandrecht in dem Zeitpunkt entsteht, in welchem der Pfandgeber dieses Vermögen erwirbt. Dieser richtigen Schlussfolgerung bleibt noch hinzuzufügen, dass nunmehr auch der Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechts an künftigen Forderungen ausdrücklich geregelt ist, und zwar ist es der Zeitpunkt der Entstehung des verpfändeten Rechts, Art. 358.5 Abs. 1 als spezielle Norm.


b) Behandlung in der Insolvenz des Käufers

Für die Pfandgläubiger sieht Art. 138 Abs. 1 InsG eine bevorzugte Befriedigung vor: der aus Verwertung des Pfandgegenstands erzielte Erlös steht in Höhe von 70 % vorrangig dem Pfandgläubiger zu. Sollte der entnommene Betrag nicht zur Tilgung aller durch das Pfandrecht gesicherten Forderungen ausreichen, so ist der Pfandgläubiger in Bezug auf die „Rest“-Forderungen wie sonstige Gläubiger (s.o. Pkt. III. 1. b) zu behandeln.


III. Insolvenzanfechtung


1. Anfechtung des Abtretungs-/Pfandvertrags


Sowohl der Abtretungs- als auch der Pfandvertrag können durch das Arbitragegericht für unwirksam erklärt werden, wenn sie innerhalb der „Verdachtsfrist“ zustande kamen und weitere Voraussetzungen der Art. 61.2 und 61.3 InsG vorliegen. Dabei ist insbesondere der vor der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegende Zeitpunkt zu untersuchen.


a) Die dreijährige Verdachtsfrist erstreckt sich auf solche Rechtsgeschäfte, die der Insolvenzschuldner in der Absicht einging, den Vermögensinteressen anderer Gläubiger Schaden zuzufügen, Art. 61.2 Abs. 2 InsG. Laut der Rechtsprechung trägt der Anfechtende die Beweislast für diese Benachteiligungsabsicht, die diesbezügliche Kenntnis des betroffenen Gläubigers sowie die Schadensentstehung. Die Kenntnis wird u. a. vermutet, wenn eigenes Interesse zur des Gläubigers vorlag (sog. interessierte Person) oder dieser von der Zahlungsunfähigkeit des (Insolvenz-)Schuldners wusste oder hätte wissen müssen.


b) Erfolgte der Vertragsabschluss innerhalb eines Jahres vor der Entgegennahme des Antrags durch das Gericht, wird es die Gleichwertigkeit der dem Insolvenzschuldner vertraglich zustehenden Gegenleistung prüfen, Art. 61.2 Abs.1 InsG. Insbesondere wird die Unwirksamkeit des Vertrags bejaht, wenn der Marktwert des an den Gläubiger übergebenen Vermögens den Wert der erhaltenen Gegenleistung wesentlich übersteigt. Auf die Benachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners oder die Gutgläubigkeit seines Vertragspartners kommt es dabei nicht an.


c) Kam der Vertrag innerhalb von sechs Monaten vor der Antragsentgegennahme zustande, findet die Prüfung der Frage statt, ob sich aus diesem Vertragsverhältnis Bevorzugungen eines der Gläubiger ergeben. Das Gericht kann den Vertrag für unwirksam erklären, wenn er die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Insolvenzschuldners sichert, die vor dem Abschluss des angegriffenen Vertrags entstanden sind, oder wenn dadurch die Rangfolge der Gläubigerbefriedigung geändert wurde (oder werden kann), Art. 61.3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 InsG. Es sind somit eindeutig die Pfandverträge betroffen, welche nach dem Abschluss des Kaufvertrags mit dem Insolvenzschuldner zustande kamen und die Kaufpreisforderung des Verkäufers absichern.


Fraglich ist, ob die Anfechtung des Pfandvertrags auch dann in Betracht kommt, wenn er die Erfüllung der Kaufpreisforderung aus künftigen Kaufverträgen sichert, der Pfandvertrag also vor dem Abschluss des Kaufvertrags zustande kam. Rechtliche Möglichkeit für solche Gestaltung bietet Art. 339 Abs. 2, wonach die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung auf solche Art und Weise im Pfandvertrag beschrieben werden kann, die ihre Identifizierung zum Zeitpunkt der Vollstreckung erlaubt. Demnach kann die Erfüllung „aller bestehenden und/oder künftigen Verpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Gläubiger im Rahmen eines bestimmten Betrags“ vertraglich abgesichert werden. Das Pfandrecht wird dabei im vertraglich vereinbarten Zeitpunkt begründet (jedoch nicht vor der Entstehung der gesicherten Forderung), Art. 341 Abs. 3.


Bisher existiert keine Rechtsprechung zu dieser Konstellation. Dennoch kann man annehmen, dass Art. 61.3 Abs. 3 InsG auch auf solche Pfandverträge Anwendung findet, wenn sie innerhalb der Verdachtsfrist abgeschlossen wurden. Denn neben den oben genannten Voraussetzungen erfasst diese Norm auch den Fall, in welchem anderweitige Bevorzugung des Anfechtungsgegners gegenüber den anderen Gläubigern vorliegt und seine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners festgestellt wird. Dabei ist die Kenntnis der Umstände ausreichend, die den Schluss auf das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit erlauben und bei den „interessierten Personen“ (s.o.) die gesetzliche Vermutung zu ihren Lasten greift. Da Art. 61.3 Abs. 1 InsG eine nicht abschließende Aufzählung der anfechtungsrelevanten Rechtshandlungen (mit daraus folgender Bevorzugung eines der Gläubiger) enthält, ist der Erfolg der Anfechtung nicht unwahrscheinlich. Die gesetzlich geforderte Bevorzugung würde sich daraus ergeben, dass der Pfandnehmer bei der Verteilung des aus der Veräußerung des Pfandgegenstands erhaltenen Erlöses besser gestellt wird (s.o.).


d) Auf die Gutgläubigkeit des Gläubigers kommt es nicht an, wenn der angegriffene Vertrag innerhalb eines Monats vor der Antragsentgegennahme abgeschlossen wurde, Art. 61.3 Abs. 2 InsG. Die Bevorzugung des betroffenen Gläubigers wird bejaht, insbesondere wenn

  • der Vertrag die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen sichert, die vor dem Abschluss des angegriffenen Vertrags entstanden sind, oder

  • infolge des eingegangenen Rechtsverhältnisses die Rangfolge der Gläubigerbefriedigung geändert wurde (werden kann) und zwar in Bezug auf solche Verpflichtungen des Insolvenzschuldners, die vor dem Abschluss des angegriffenen Vertrags entstanden sind, oder

  • aufgrund des abgeschlossenen Vertrags die nicht fälligen Forderungen des betroffenen Gläubigers befriedigt werden (werden können), wobei fällige Forderungen anderer Gläubiger bestehen, oder

  • infolge des Vertrags die Erfüllung der vor dem Vertragsabschluss entstandenen Verpflichtungen des Insolvenzschuldners vorzugsweise erfolgt (erfolgen kann), wobei es diesen Vorzug bei der gesetzlich festgelegten Rangfolge der Gläubigerbefriedigung nicht gegeben hätte.

2. Anfechtung von geleisteten Zahlungen


Werden Zahlungen an den Verkäufer (Zessionar/Pfandnehmer) geleistet, können diese selbst dann angefochten werden, wenn die ihnen zugrundeliegende Rechtsgrundlage wirksam ist. Die Vorschriften über die Verdachtsfristen gelten entsprechend. In Bezug auf die Erfüllung der durch das Pfandrecht gesicherten Zahlungsforderung führt die Rechtsprechung aus, dass die Anfechtung dann erfolgreich sein kann, wenn der Pfandnehmer sowohl über die Zahlungsunfähigkeit seines Vertragspartners als auch über die bevorzugte Befriedigung wusste (hätte wissen müssen), die es bei der gesetzlich festgelegten Rangfolge der Gläubigerbefriedigung nicht gegeben hätte.


3. Gutgläubigkeit


Die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners wird in einigen Anfechtungstatbeständen vorausgesetzt. Auch wenn die diesbezügliche Beweispflicht beim Anfechtenden liegt , ist eine Überwachung des Verhaltens der Vertragspartner (Käufer) empfehlenswert. Zwar lassen sowohl ein Zahlungsverzug als auch eine verspätete Erfüllung der Zahlungsforderung als solche noch nicht darauf schließen, dass der Verkäufer über die Zahlungsunfähigkeit hätte wissen müssen.


Die Aufmerksamkeit verdienen jedoch z. B. mehrfache Bitten um Gewährung einer Stundung mit der Begründung, man sei gerade nicht in der Lage die Zahlung zu leisten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zum einen die zugrundeliegende Vertragsgestaltung, insbesondere die Frage, ob das Recht des Verkäufers (Pfandnehmers) zur (jederzeitigen) Einsichtnahme in die Finanzunterlagen des Vertragspartners vorgesehen wurde. Zum anderen ist die Argumentation des Anfechtenden zu erwarten, der Gläubiger des Insolvenzschuldners hätte sich über die wirtschaftliche Lage seines Vertragspartners jederzeit aus den öffentlich zugänglichen Quellen informieren können. Es besteht z. B. die Möglichkeit die elektronische Datenbank für Gerichtsverfahren zu nutzen zur und durch die Eingabe der Identifikationsnummer des Steuerzahlers (INN) die ergangenen Gerichtsurteile und erlassenen Beschlüsse einzusehen. Ferner enthält das Föderale Einheitsregister für Auskunft über die Tätigkeit juristischer Personen zur Informationen über die Eröffnung des Aufsichtsverfahrens, welches gerichtlich angeordnet wird, wenn die Begründetheit des Insolvenzantrags nach einer Prüfung bejaht wird. Die Verschlechterung der Finanzlage oder das Vorliegen rechtskräftiger Urteile, in welchen der (Insolvenz-)Schuldner zur Zahlung an seine Gläubiger verurteilt worden ist, sollen aber als solche nicht ausreichen, um die Bösgläubigkeit des Anfechtungsgegners zu bejahen. Es findet somit die Prüfung im Einzelfall statt.


IV. Fazit


Die Verpfändung der (künftigen) Zahlungsforderungen des Käufers gegen seine Endabnehmer stellt ein zuverlässiges Sicherungsmittel dar und gewährt dem Verkäufer die Möglichkeit einer bevorzugten Befriedigung im Falle der Insolvenz seines Vertragspartners. Die neu eingeführten gesetzlichen Regelungen werden zu mehr Rechtssicherheit beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der Erfüllung künftiger Vertragsverpflichtungen des Käufers oder die Bestellung des Pfandrechts an künftigen Forderungen des Pfandgebers gegen Dritte. Dennoch ist große Vorsicht bei der Vertragsgestaltung geboten. Zudem ist eine regelmäßige Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners sehr ratsam (zumindest das Einsehen öffentlich zugänglicher Informationen), um im Falle eines gegen diesen eröffneten Insolvenzverfahrens dem Vorwurf der (zumindest fahrlässigen) Bösgläubigkeit zu entgehen.


2015


Publikation von Erika Kindsvater für WiRO, 2015: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fwiro%2F2015%2Fcont%2Fwiro.2015.169.1.htm&pos=2&hlwords=on

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