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Aktueller Überblick über Importsubstitution und Lokalisierung in der RF - Teil 1

Обновлено: 24 апр. 2018 г.

Das Gesetz 44-FG enthält eine Ermächtigungsgrundlage für die russische Regierung, den Zugang für ausländische Waren sowie die von den ausländischen Personen zu erbringenden Arbeiten und Dienstleistungen zu beschränken oder gar zu verbieten. Infolge dieser Befugnis wurden zahlreiche Verordnungen zur Regelung der Importbeschränkungen erlassen. 


Regierungsverordnung N 719


In der VO 719 wurden Anforderungen festgelegt, welchen die Industrieprodukte zu entsprechen haben, um als „in der RF hergestellt" gelten zu können. Der Gesetzesakt enthält Verzeichnisse mit genauer Bezeichnung von Produkten (samt der Klassifikationsnummer) und den für diese explizit geltenden Anforderungen. Betroffen sind insbesondere folgende Bereiche:

  • Werkzeugmaschinenbau,

  • Kraftfahrzeugbau,

  • Spezieller Maschinenbau,

  • Photonik und Lichttechnik,

  • Maschinenbau im Energiebereich, 

  • Elektrotechnik,

  • Schwermaschinenbau,

  • Medizin,

  • Pharmazie.

Zum Inhalt der entwickelten Kriterien „Made in Russia" gehören u.a.

  • Bestimmter Wertanteil (%) verwendeter ausländischer Komponenten im Kaufpreis des Endprodukts (Kaufpreisbestimmung erfolgt zu Bedingungen ex work);

  • Bestimmter Anteil (%) ausländischer Komponenten im Endprodukt;

  • Durchführung bestimmter Produktionsschritte auf dem Gebiet der RF;

  • Servicezentrum zur Wartung und Gewährleistung; Rechte an der technischen Dokumentation.

Verfügung des Wirtschaftsministeriums № 155


Die ministeriale Verfügung N 155 (Vfg. 155) regelt Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter ausländischer Produkte (Verzeichnis zur Vfg. 155) zum öffentlichen Beschaffungsmarkt. Es wird eine Präferenz für russische Produkte angeordnet, wobei die auf dem Gebiet der EAWU herstellten Güter der russischen Produktion gleichgestellt wird.


Die Preisbewertungsregelung funktioniert wie Folgt:


Bps. 1: An der Ausschreibung nehmen drei Unternehmen teil (A, B und C). Während A und B die Lieferung der (gelisteten) Ware aus Deutschland und China anbieten, handelt es sich bei dem Angebot des C um Produkte russischer Herstellung. Das Angebot des C erfüllt aber nicht die formellen Voraussetzungen. – Folge: Bei der Ausschreibung werden allein die Angebote von A und B berücksichtigt.


Bsp. 2: An der Ausschreibung nehmen drei Unternehmen teil (A, B und C). Während A und B die Lieferung der (gelisteten) Ware aus Deutschland und China anbieten, handelt es sich bei dem Angebot des C um Produkte kasachischer Herstellung. C versäumt es, im Antrag die Warenherkunft zu deklarieren. – Folge: Bei der Ausschreibung werden alle Angebote zu gleichen Bedingungen (also ohne die Präferenzgewährung zu Gunsten des C) berücksichtigt.


Bsp. 3: An einem Wettbewerb / einer Preis- oder Angebotsanfrage nehmen drei Unternehmen teil (A, B und C). Während A und B die Lieferung der (gelisteten) Ware aus Deutschland und China anbieten, handelt es sich bei dem Angebot des C um Produkte weißrussischer Herstellung. Das Angebot des C erfolgt vorschriftsgemäß und unter Angabe der Warenherkunft. – Folge: Die Ausschreibung findet unter Gewährung der Preispräferenz statt. D.h., bieten A und B z.B. die Lieferung zu einem Preis i.H.v. 90‘ RUB und 95‘ RUB an und richtet sich das Angebot des C auf die Lieferung zu einem Preis i.H.v. 100‘ RUB, so wird das Angebot des C wie folgt bewer-tet: 100‘ RUB minus (fiktiv) 15% = 85 RUB. Somit wird die Ausschreibung zu Gunsten des C entschieden, wobei der Vertragspreis tatsächlich 100 RUB betragen wird.


Bsp. 4: An der Auktion nehmen drei Unternehmen teil (A, B und C). Während A und B die Lieferung der (gelisteten) Ware aus Deutschland und China anbieten, handelt es sich bei dem Angebot des C um Produkte weißrussischer Herstellung. Das Angebot des C erfolgt vorschriftsgemäß und unter Angabe der Warenherkunft. – Folge: Die Ausschreibung findet unter der Anwendung der Preisregelung statt. D.h., bieten A und B z.B. die Lieferung zu einem Preis i.H.v. 90‘ RUB und 95‘ RUB an und richtet sich das Angebot des C auf die Lieferung zu einem Preis i.H.v. 100‘ RUB, so wird der Zuschlag an A (niedrigster Preis) erteilt, wobei der Vertragspreis tatsächlich 76,5 RUB betragen wird (90‘ RUB minus 15% = 76,5 RUB).


REGELUNGEN IN EINZELNEN BRANCHEN


Im Laufe der letzten 3 Jahre wurde der Zugang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt für einige ausländische Produkte insbesondere durch die Anordnung von grundsätzlichen Verboten und die Einführung von Beschränkungen erschwert. Die Auftraggeber müssen eine sachliche Begründung veröffentlichen, wenn sie von dem Ausnahmefall des Erwerbs ausländischer Ware Gebrauch zu machen planen.


(!) Dabei ist es empfehlenswert, die Ausschreibungsdokumentation des (potentiellen) Auftraggebers aufmerksam zu prüfen. So wird z.B. i.R.d. konkreten Ausschreibung die Information über die Anwendung des Gebots der Präferenz für russische Produkte veröffentlicht (z.B. in der Mitteilung über die Durchführung der Auktion), sodass die Teilnehmer durch ihren Antrag die Zustimmung zu den sodann geltenden Bedingungen erteilen. Außerdem kann die Ablehnung des Vertragsabschlusses bei bestimmter Gestaltung der Ausschreibungsdokumentation dazu führen, dass der Teilnehmer in das allgemein zugängliche Verzeichnis der nicht gewissenhaften Lieferanten eingetragen wird:


Maschinenbau


Föderales Gesetz N 223, Ausschreibungen staatlicher Unternehmen 


1. Regelungsinhalt Änderungen des 223-FG und somit Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Unternehmen mit einer geringeren staatlichen Beteiligung als 50% sowie auf sonstige Unternehmen speziell für den Fall, dass diese den Erwerb von Produkten der Maschinenbaubranche planen. Beschränkungen kommen zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Das Unternehmen realisiert ein Investitionsprojekt im Wert von mind. 10 Mrd. RUB;

b. Das betroffene Projekt ist in einem speziellen Verzeichnis registriert;

c. Dem Unternehmen wird staatliche Unterstützung gewährt und zwar in Form einer - Garantie und / oder - Finanzierung von mind. 10% des Projektwertes Mitteln des föderalen Budgets, des Fonds für nationalen Wohlstand, der Vneshekonombank.


Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt auf Grund eines Beschlusses der sog. Regierungskommission für Importsubstitution, wobei sich sowohl föderale Organe, die zur Entscheidung über die Gewährung einer staatlichen Förderung befugt sind, als auch Unternehmen mit staatlichen Beteiligung verpflichten, Informationen über solche Investitionsprojekte zur Registrierung bereit zu stellen, die den genannten Anforderungen entsprechen. Es kann von der Eintragung ins Verzeichnis u.U. abgesehen werden, z.B. wenn das Projekt mit Mitteln aus einem Darlehen finanziert wird, zu dessen Auszahlungsvoraussetzung u.a. die Lieferung der betroffenen Produkte an das von Regelungen des 223-FG betroffene Unternehmen gehört.


2. Rechtsfolgen

Damit kann die Regierung neben dem staatlichen Vergabeverfahren auch die Ausschreibungen der Unternehmen mit staatlicher (Mehrheits-/Minderheits-) Beteiligung sowie der privaten Unternehmen durch die Anordnung der Priorität für heimische Produkte regulieren. Welche Warenprodukte betroffen sind, richtet sich nach den von der Regierung entwickelten Kriterien der Zuordnung zu Produkten der Maschinenbaubranche. Erfasst werden z.B. Warenklassen unter den Gesamtrussischen-Erzeugnis-Schlüsselnummern von N 25 bis N 30 (z.B. Computer-Topograph 26.60.11.111 oder Hebekran 28.22.14.129).

Es wurde ein Verzeichnis bestimmter Maschinenbauprodukte erstellt, deren Erwerb im Ausland nicht ohne die Zustimmung der Regierungskommission für Importsubstitution vorgenommen werden kann (über 130 Artikel). Ein weiteres staatliches Verzeichnis (weite Überschneidungen) legt Preise für über 140 Produkte fest, deren Ankauf nicht ohne die Zustimmung der Kommission zulässig ist, wenn der Kaufpreis den im Verzeichnis festgelegten Wert übersteigt.


Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, dieser Kommission ein Verzeichnis vorzulegen, in dem Produkte der Maschinenbaubranche aufgelistet sind, deren Ankaufspreis über dem festgelegten Wert (s.o.) liegt, der Erwerb aber zur Realisierung des Investitionsprojekts erforderlich ist. Unabhängig von der Höhe des Kaufpreises hat dieses Verzeichnis Informationen über solche Produkte zu enthalten, bezüglich derer die Unternehmen die Aufnahme der Produktionen in Russland empfehlen und die zur Realisierung des Investitionsprojekts erforderlich sind. Das unternehmerische Verzeichnis muss u.a. Angaben zur Warenherkunft enthalten. Die Regierungskommission für Importsubstitution übt die Aufsicht über die Einkäufe der betroffenen Unternehmen aus.


Pharmazie


Regierungsverordnung N 1289

Auf Grund der Ermächtigungsgrundlage des 44-FG ordnete die Regierung Beschränkungen für die Zulassung bestimmter Pharmaprodukte (Verzeichnis lebensnotwendiger und besonders wichtiger Arzneimitteln) ausländischer Herkunft zum öffentlichen Beschaffungsmarkt an.


1. Regelungsinhalt Verbot des Erwerbs ausländischer (gelisteter) Pharmaprodukte, wenn mindestens

2. vorschriftsmäßige Angebote vorliegen, über die Lieferung von Arzneimitteln, die in der EAWU hergestellt sind, und die Arzneimittel nicht demselben Hersteller oder derselben Unternehmensgruppe zuzuordnen sind.


Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Liegen z.B. zwei Angebote über die Lieferung von Arzneimitteln aus der EAWU vor, fehlt aber einem der beiden Teilnehmer der erforderliche Nachweis der Warenherkunft, so darf der Auftraggeber auch die Angebote über die Lieferung ausländischer Pharmaprodukte mitberücksichtigen. Von der VO 1286 umfasst ist auch die Lieferung von mehr als 2 Arzneimitteln, wenn mindestens ein Produkt nicht in der EAWU hergestellt worden ist. 


Nicht vom Anwendungsbereich der VO 1289 erfasst bleibt die Möglichkeit des Erwerbs eines konkreten Medikaments für konkrete Patienten nach Beschluss des ärztlichen Gremiums.


Zu beachten ist, dass die Beschränkung sich auf solche Arzneimittel bezieht, die in das Verzeichnis lebensnotwendiger und besonders wichtiger Arzneimitteln aufgenommen sind. Ein solches wird von der Regierung bewilligt und erfasst ab dem 1. März 2016 rund 646 Pharmaprodukte, wobei deren Kaufpreise ebenfalls staatlich festgelegt sind (Höchstpreise).

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der VO 1289 nicht vor und wird demnach ein Angebot über die Lieferung ausländischer Pharmaprodukte nicht infolge ihrer beschränkenden Regelung abgelehnt, so finden solche Bedingungen Anwendung, die für den Zugang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt durch Rechtsakte des Wirtschaftsministeriums vorgesehen sind.


Medizintechnik


Regierungsverordnung N 102 


Auf Grund der Ermächtigungsgrundlage des 44-FG ordnete die Regierung Beschränkungen für die Zulassung von bestimmten Medizinprodukten (Verzeichnis zur VO 102) ausländischer Herkunft zu den Beschaffungen für den staatlichen und kommunalen Bedarf.


1. Regelungsinhalt

Verbot des Erwerbs ausländischer Medizintechnik, wenn mindestens zwei vorschriftsmäßige Angebote vorliegen,

a. für die Lieferung von Medizintechnik, die auf dem Gebiet der EAWU hergestellt ist, und

b. die Medizintechnik ist nicht gleicher Art und demselben Hersteller oder derselben Unternehmensgruppe zuzuordnen.


Bsp.: Es liegt nur ein vorschriftsmäßiges Angebot über die Lieferung russischer Medizintechnik vor. – Folge: Die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der VO 102 sind nicht erfüllt. Der Erwerb ausländischer Ware ist zulässig, ein Warenherkunftsnachweis darf nicht verlangt werden.


Bsp.: Im Rahmen einer Auktion geben drei Teilnehmer ihre Angebote über die Lieferung gelisteter Medizintechnik israelischer, chinesischer und deutscher Herkunft ab. - Folge: Die Voraussetzungen der VO 102 sind nicht erfüllt. Der Erwerb ausländischer Ware ist zulässig.

Laut der Auskunft des Wirtschaftsministeriums wurden in das Verzeichnis solche Warenprodukte aufgenommen, welche von mindestens zwei Herstellern auf dem russischen Markt produziert werden. Um die Qualität zu gewährsleiten, sind nur Medizinprodukte solcher Hersteller gelistet, welche die Norm des Qualitätsmanagementsystems „ISO 13485-2011 Medizinprodukte – Quali-tätsmanagementsysteme – Anforderungen für regulatorische Zwecke" umgesetzt haben.

Die im Verzeichnis zur VO 102 aufgeführten Medizinprodukte dürfen nicht einen mit den nicht gelisteten Produkten gemeinsamen Gegenstand des Vertrages bilden.


Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der VO 102 nicht vor und wird demnach ein Angebot über die Lieferung ausländischer Medizintechnik nicht infolge ihrer beschränkenden Regelung abgelehnt, so finden solche Bedingungen Geltung, die für den Zugang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt durch Rechtsakte des Wirtschaftsministeriums vorgesehen sind.             


2016

Erika Kindsvater für die Zeitschrift WiRO:

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